11.2.4 Notwehrexzess Der Beschuldigte hat die Grenzen der Notwehr überschritten, weil er bei bestehender Notwehrlage nicht das mildeste erfolgsversprechende Abwehrmittel wählte und weil seine Abwehrhandlung unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Angriffs unverhältnismässig hohe Risiken für den Angreifer mit sich brachte. Es liegt ein sog. intensiver Notwehrexzess vor. Allerdings handelt es sich nicht um einen groben Exzess.