Dennoch setzte der Beschuldigte den gefährlichen Gegenstand ein. Dies zudem ohne die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderte besondere Zurückhaltung, insbesondere ohne vorherige Warnung des Geschädigten. Damit erweist sich die Notwehrhandlung als nicht angemessen. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Art. 15 StGB) ist nicht gegeben. 11.2.4 Notwehrexzess