Der mit einiger Kraft ausgeführte Schlag mit dem Stahlhammer-Griffende des Messers ging mit dem Risiko einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts oder auch eines dauerhaften Unbrauchbarmachens eines Organs (Erblindung) einher. Darüber hinaus barg er im Rahmen des dynamischen Geschehens ein erhebliches Risiko einer lebensgefährlichen Stich- oder Schnittverletzung auf Seiten des Geschädigten, auch wenn der Beschuldigte das Messer nicht Waffe einsetzte. Das musste ihm klar sein. Dennoch setzte der Beschuldigte den gefährlichen Gegenstand ein.