Wohl war grundsätzlich beiderseits das gleiche Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit) betroffen. Allerdings drohte dem Beschuldigten in dieser Situation unmittelbar keine schwere Körperverletzung mehr, während der Messerbodenschlag auf Seiten des Geschädigten eine ganz erhebliche solche Gefahr mit sich brachte. Der mit einiger Kraft ausgeführte Schlag mit dem Stahlhammer-Griffende des Messers ging mit dem Risiko einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts oder auch eines dauerhaften Unbrauchbarmachens eines Organs (Erblindung) einher.