Er hatte ab diesem Zeitpunkt – auch angesichts seiner körperlichen Überlegenheit im Rahmen eines Faustkampfs – ein wesentlich tieferes Risiko einer möglicherweise ernsthaften Körperverletzung zu gewärtigen als noch zuvor. Der Angriff dauerte zwar weiterhin an, war aber nun, da der Geschädigte nicht mehr im Besitz der Waffe war und auch sonst nicht unmittelbar auf den Beschuldigten losging, sondern primär wieder in den Besitz des Messers kommen wollte, wesentlich weniger gefährlich. Wohl war grundsätzlich beiderseits das gleiche Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit) betroffen.