Der ausgeführte Schlag mit dem Messer in der Hand, war nämlich in jedem Fall nicht verhältnismässig i.e.S. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hatte sich die Notwehrlage für den Beschuldigten eben deutlich entschärft, nachdem es ihm gelungen war, dem Geschädigten das Messer zu entwinden. Er hatte ab diesem Zeitpunkt – auch angesichts seiner körperlichen Überlegenheit im Rahmen eines Faustkampfs – ein wesentlich tieferes Risiko einer möglicherweise ernsthaften Körperverletzung zu gewärtigen als noch zuvor.