20 Insofern war der Schlag mit dem Stahlhammer-Griffende in der Faust nicht das mildeste zur Verfügung stehende Abwehrmittel. Die Voraussetzung der Subsidiarität ist nicht erfüllt. Es liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Selbst wenn man aber der Auffassung sein wollte, dass der Beschuldigte das mildeste ihm zur Verfügung stehende, den Angriff sofort beendende Abwehrmittel wählte, läge ein solcher Exzess vor. Der ausgeführte Schlag mit dem Messer in der Hand, war nämlich in jedem Fall nicht verhältnismässig i.e.S.