Der Beschuldigte fühlte sich dem Geschädigten im Falle eines Kampfes ohne Waffen zudem überlegen und – wie sich am weiteren Verlauf der Auseinandersetzung klar zeigte – war er dies auch. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft reichte zwar «alleine die physische Präsenz des dem Geschädigten [...] überlegenen Beschuldigten» zur Abwehr des Angriffs offensichtlich nicht aus, nachdem der Geschädigte ja gerade nicht locker liess, obwohl er nicht mehr im Besitz des Messers war. Hingegen legt die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dar, dass der Beschuldigte den Angriff mit den blossen Fäusten hätte abwehren können und dies auch wusste.