Der Geschädigte hatte dem Beschuldigten zwar Handgreiflichkeiten angedroht und solche standen nach wie vor im Raum, doch im Moment der zur Diskussion stehenden Verteidigungshandlung holte der Geschädigte nicht etwa konkret zu einer solchen Handgreiflichkeit (z.B. Faustschlag) aus, sondern wollte primär wieder in den Besitz des Messers gelangen. Der Beschuldigte fühlte sich dem Geschädigten im Falle eines Kampfes ohne Waffen zudem überlegen und – wie sich am weiteren Verlauf der Auseinandersetzung klar zeigte – war er dies auch.