Allerdings war der Beschuldigte nach Behändigung des Messers nicht mehr – weder räumlich noch zeitlich – derart in Bedrängnis, dass es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, das Messer wegzuwerfen und sich mit blossen Fäusten oder Tritten zu wehren. Der Geschädigte hatte dem Beschuldigten zwar Handgreiflichkeiten angedroht und solche standen nach wie vor im Raum, doch im Moment der zur Diskussion stehenden Verteidigungshandlung holte der Geschädigte nicht etwa konkret zu einer solchen Handgreiflichkeit (z.B. Faustschlag) aus, sondern wollte primär wieder in den Besitz des Messers gelangen.