Dies ist zu verneinen. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen standen dem Beschuldigten zwar zur Abwehr nur seine rechte Hand – in welcher er das Messer hielt – sowie seine unteren Extremitäten (Beine, Füsse) zur Verfügung. Mit der linken Hand hielt er derweil weiterhin das Handgelenk des Geschädigten. Allerdings war der Beschuldigte nach Behändigung des Messers nicht mehr – weder räumlich noch zeitlich – derart in Bedrängnis, dass es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, das Messer wegzuwerfen und sich mit blossen Fäusten oder Tritten zu wehren.