11.2.3 Notwehrhandlung in casu Der Beschuldigte schlug dem angreifenden Geschädigten zum Zweck der Verteidigung mit der Faust, in welcher er das Messer hielt, ins Gesicht. Es liegt damit sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht eine Notwehrhandlung vor. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Handlung angemessen, d.h. subsidiär und verhältnismässig i.e.S. war. Es fragt sich, ob der Schlag mit dem Messergriff das mildeste dem Beschuldigten zur Verfügung stehende, den Angriff mit Sicherheit sofort beendende Abwehrmittel war. Dies ist zu verneinen.