Es lag nun primär ein waffenloser Angriff vor, während die Gefahr einer Verletzung des Beschuldigten mit dem Messer deutlich weiter entfernt lag. Dies wird nachfolgend im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. Zusammenfassend befand sich der Beschuldigte also vom Zeitpunkt der Bedrohung durch den Geschädigten mit dem Messer bis zum Zeitpunkt des angeklagten Schlags mit dem Messergriff in einer Notwehrlage, wobei sich allerdings die Gefahr einer erheblichen Rechtsgutverletzung mit der Behändigung des Messers durch den Beschuldigten deutlich verringerte. 11.2.3 Notwehrhandlung in casu