19 in den Besitz des Messers zu gelangen. Insofern drohte dem Beschuldigten nach wie vor eine Verletzung seiner körperlichen Integrität. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, veränderte sich indessen mit der Wegnahme des Messers die Ausprägung der Notwehrlage deutlich. Vom Geschädigten, welcher eben nicht mehr im Besitz des Messers war, ging nun eine klar tiefere Gefahr aus, als noch zuvor. Es lag nun primär ein waffenloser Angriff vor, während die Gefahr einer Verletzung des Beschuldigten mit dem Messer deutlich weiter entfernt lag.