Er stellte selber keine Abwehrhandlung dar und wie die Vorinstanz richtig ausführt, war der Geschädigte auch nicht berechtigt, die Anerkennung allfälliger Mietzinsausstände durch Androhung oder Ausübung von Gewalt zu erzwingen. Die Notwehrlage dauerte auch noch weiter an, nachdem der Beschuldigte dem Geschädigten das Messer bereits entwunden hatte. Einerseits stand immer noch die Drohung von Handgreiflichkeiten seitens des Geschädigten im Raum. Andererseits ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass dieser versuchte, wieder