Es waren damit einerseits genügend Anzeichen vorhanden, welche auf eine unmittelbar drohende Rechtsgutverletzung (Leib und Leben des Beschuldigten) schliessen liessen. Andererseits war durch die versuchte Nötigung auch das Rechtsgut des Beschuldigten auf freie Willensbildung tangiert. Der Angriff war zweifelsohne rechtswidrig. Er stellte selber keine Abwehrhandlung dar und wie die Vorinstanz richtig ausführt, war der Geschädigte auch nicht berechtigt, die Anerkennung allfälliger Mietzinsausstände durch Androhung oder Ausübung von Gewalt zu erzwingen.