Hätte der Beschuldigte in dieser Situation zugewartet, wäre er ein ernsthaftes Risiko eingegangen, verletzt zu werden, zumal die Atmosphäre zwischen den beiden Kontrahenten in diesem Moment sehr angespannt war, der Geschädigte zuvor bereits explizit damit gedroht hatte, handgreiflich zu werden, und dieser den Beschuldigten auch bereits an der Jacke festhielt. Es waren damit einerseits genügend Anzeichen vorhanden, welche auf eine unmittelbar drohende Rechtsgutverletzung (Leib und Leben des Beschuldigten) schliessen liessen.