Wie sie zu Recht ausführt, war der Beschuldigte in diesem Moment nicht in der Lage zu erkennen, was der Geschädigte mit dem Messer beabsichtigte, bzw. ob dieser es bei der reinen Drohung belassen würde. Hätte der Beschuldigte in dieser Situation zugewartet, wäre er ein ernsthaftes Risiko eingegangen, verletzt zu werden, zumal die Atmosphäre zwischen den beiden Kontrahenten in diesem Moment sehr angespannt war, der Geschädigte zuvor bereits explizit damit gedroht hatte, handgreiflich zu werden, und dieser den Beschuldigten auch bereits an der Jacke festhielt.