Auch wenn der Geschädigte selbst angab, er habe den Beschuldigten mit dem Messer nicht verletzen wollen, er faktisch – jedenfalls vorläufig – "lediglich" seine Drohkulisse verstärkte und keine darüber hinausgehenden Anstalten traf, den Beschuldigten konkret anzugreifen, ist mit der Vorinstanz von einem unmittelbaren Angriff auszugehen. Wie sie zu Recht ausführt, war der Beschuldigte in diesem Moment nicht in der Lage zu erkennen, was der Geschädigte mit dem Messer beabsichtigte, bzw. ob dieser es bei der reinen Drohung belassen würde.