Weil der Beschuldigte diese Drohung nicht ernst nahm, nur ein Lächeln für den Geschädigten übrig hatte und ihm sinngemäss sagte, er träume wohl, zückte letzterer das Messer und hielt es bei seiner Hüfte mit der Spitze in Richtung des Beschuldigten. Auch wenn der Geschädigte selbst angab, er habe den Beschuldigten mit dem Messer nicht verletzen wollen, er faktisch – jedenfalls vorläufig – "lediglich" seine Drohkulisse verstärkte und keine darüber hinausgehenden Anstalten traf, den Beschuldigten konkret anzugreifen, ist mit der Vorinstanz von einem unmittelbaren Angriff auszugehen.