11.2.2 Notwehrlage in casu Mit der Vorinstanz ist eine Notwehrlage zu bejahen, was – wie in der Replik klargestellt wurde – auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht bestritten wird. Gemäss dem erstellten Sachverhalt drohte der Geschädigte dem Beschuldigten zunächst damit, dass er handgreiflich werden würde, wenn dieser die «Mietzinsvereinbarung» nicht unterschreibe. Weil der Beschuldigte diese Drohung nicht ernst nahm, nur ein Lächeln für den Geschädigten übrig hatte und ihm sinngemäss sagte, er träume wohl, zückte letzterer das Messer und hielt es bei seiner Hüfte mit der Spitze in Richtung des Beschuldigten.