Es wird schliesslich zwischen dem sog. intensiven Exzess (Überschreitung der Angemessenheit der Abwehr innerhalb der zeitlichen Grenzen der Notwehrberechtigung) und dem sog. extensiven Exzess, bei dem es schon an der Notwehrlage fehlt, unterschieden. Vom Entschuldigungsgrund nach Art. 16 Abs. 2 StGB erfasst ist jedenfalls der intensive Exzess. Ob auch der extensive Exzess darunter fällt, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (SEELMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 16 StGB, m.w.H.). 11.2.2 Notwehrlage in casu