Entschuldbar müssen also, analog wie bei Totschlag (Art. 113 StGB), die Aufregung oder die Bestürzung sein, nicht aber die deliktische Reaktion des Angegriffenen. Über den Grad der Aufregung oder Bestürzung spricht sich das Gesetz nicht näher aus. Es verlangt beispielsweise nicht eine "heftige" Gemütsbewegung wie beim Totschlag. Doch reicht auch nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung. Als rechtserheblicher asthenischer Affekt gilt nicht schon jedes nahe liegende Angstgefühl.