Sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer kommen als Schuldausschliessungsgrund grundsätzlich nicht in Betracht. Untergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen allerdings die Annahme der Entschuldbarkeit nicht schon aus. Straflos ist der Täter nur, wenn der rechtswidrige Angriff es war, welcher allein oder doch vorwiegend die Aufregung oder die Bestürzung des Täters verursacht hat. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Entschuldbar müssen also, analog wie bei Totschlag (Art.