Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen, aber dennoch ausreichend sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (SEELMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 StGB). Art. 16 Abs. 2 StGB enthält sodann einen Entschuldigungsgrund, welcher Straflosigkeit vorsieht, wenn die angegriffene Person in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Grenzen der Notwehr überschreitet. Gemeint ist der sog. asthenische Affekt. Sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer kommen als Schuldausschliessungsgrund grundsätzlich nicht in Betracht.