15 StGB liegt ein sog. Notwehrexzess vor. Dieser ist grundsätzlich strafbar, jedoch mit zwei Einschränkungen (SEELMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 16 StGB): Liegt eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr vor, so ist nach Art. 16 Abs. 1 StGB zwingend eine obligatorische Strafmilderung nach freiem Ermessen vorzunehmen. Dabei wird berücksichtigt, dass es sich für den Angegriffenen oft als schwierig erweist zu entscheiden, welche Mittel notwendig und angemessen, aber dennoch ausreichend sind, um den Angriff wirksam abzuwehren (SEELMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 16 StGB).