Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; SEELMANN, a.a.O., N. 13 zu Art. 15 StGB). Subjektiv setzt Notwehr schliesslich voraus, dass der Täter die Abwehrhandlung bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen hat. Die von der abwehrenden Person vorgenommene Handlung muss also mit Verteidigungswille erfolgt sein (SEELMANN, a.a.O., N. 17 zu Art. 15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr gemäss Art. 15 StGB liegt ein sog. Notwehrexzess vor.