Das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut dürfen nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Das beeinträchtigte Interesse darf gegenüber dem geschützten nicht unverhältnismässig überwiegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt.