Gemäss der Rechtsprechung dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können. Dabei braucht der Angegriffene unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht zu fliehen oder staatliche oder andere Hilfe zu suchen (vgl. SEELMANN, a.a.O., N. 12 zu Art. 15 StGB). Auch das in diesem Sinne subsidiäre Abwehrmittel ist noch nicht notwendigerweise angemessen. Hinzukommen muss die Verhältnismässigkeit i.e.S. Das angegriffene und das durch die Abwehr beeinträchtigte Rechtsgut dürfen nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen.