15 StGB). Subsidiär ist die Abwehr, wenn das mildeste Abwehrmittel angewandt wird, allerdings nicht das mildeste schlechthin, sondern das mildeste unter denjenigen, die den Angriff mit Sicherheit sofort beenden. Somit können recht massive Mittel benutzt werden, wenn andere gleich sicher und schnell wirkende Mittel nicht zur Verfügung stehen. Gemäss der Rechtsprechung dürfen nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können.