15 StGB). Liegt eine Notwehrlage vor, so ist der sich darin Befindliche berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Als Abwehr wird dabei jede Handlung bezeichnet, welche sich gegen den Angreifer richtet (SEELMANN, a.a.O., N. 9 zu Art. 15 StGB). Angemessen im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Abwehr erforderlich (Subsidiarität) und verhältnismässig sein muss.