16 Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff tatsächlich vorliegt ist dabei durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen (SEELMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 15 StGB). Als unmittelbar bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder aber unmittelbar droht. Die Bedrohung durch einen Angriff ist unmittelbar, wenn sie aktuell und konkret ist. Es müssen jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sein, die eine Verteidigung nahe legen.