Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand erfüllt. 11.2 Rechtfertigende Notwehr und Notwehrexzess 11.2.1 Allgemeines Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 Abs. 1 StGB). Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, bedarf es zunächst einer Notwehrlage, d.h. eines unmittelbaren Angriffs ohne Recht.