Der Beschuldigte hat den Schlag mit dem Messer bewusst ausgeführt. Er wollte den Geschädigten genügend stark im Gesicht treffen, so dass dieser ihn in Ruhe lassen und er nach Hause würde gehen können. Der Beschuldigte kannte das konkret eingesetzte Messer und wusste folglich um dessen Gefährlichkeit aufgrund des Stahlhammer-Griffendes (vgl. pag. 34 Z. 86 ff.). Indem er dieses mit erheblicher Wucht gegen das Gesicht des Geschädigten einsetze, nahm er eine einfache Körperverletzung desselben zumindest in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich.