Ein solches Griffende ist bei entsprechend kraftvollem Gebrauch geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeizuführen. Es kommt hinzu, dass der Einsatz eines Messers mit einer 12 cm langen, geschliffenen und spitzen Klinge im Rahmen eines dynamischen Geschehens wie dem vorliegenden stets auch die Gefahr einer gefährlichen Schnitt- oder Stichverletzung mit sich bringt. Der objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte hat den Schlag mit dem Messer bewusst ausgeführt.