Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wurde das Messer zwar nicht als (Stich- bzw. Schnitt-)Waffe, sondern vielmehr als Schlagwerkzeug gebraucht. Indem der Beschuldigte dessen hartes Stahlhammer- Griffende mit erheblicher Wucht gegen das Gesicht des Geschädigten schlug, setzte er aber einen gefährlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes ein. Ein solches Griffende ist bei entsprechend kraftvollem Gebrauch geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeizuführen.