Es kam zu keiner schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB. Insbesondere wurde der Geschädigte weder lebensgefährlich verletzt, noch wurde sein Gesicht arg und bleibend entstellt oder ein wichtiges Organ unbrauchbar gemacht. Da der Beschuldigte ein Messer einsetzte, liegt allerdings eine qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 StGB vor. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wurde das Messer zwar nicht als (Stich- bzw. Schnitt-)Waffe, sondern vielmehr als Schlagwerkzeug gebraucht.