15 11.1.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat dem Geschädigten mit dem Griffende des in der Faust gehaltenen Messers ins Gesicht geschlagen und ihm dabei in natürlich und adäquat kausaler Weise eine ca. 1,5 cm lange, blutende Quetsch-Risswunde zugefügt. Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Grundtatbestand, Art. 123 Ziff. 1 StGB) erfüllt. Es kam zu keiner schweren Körperverletzung i.S.v.