Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er [...] eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.2 ihrer Erwägungen, pag. 216 f.) verwiesen werden.