Der Geschädigte versuchte zwar noch, selbst wieder in den Besitz des Messers zu gelangen. Eine wesentlich über das Entwinden des Messers hinausgehende Rangelei oder ein Wortgefecht fand aber vor dem Schlag mit dem Messerboden nicht statt. Der Schlag erfolgte insofern zeitlich unmittelbar nach der Behändigung des Messers durch den Beschuldigten. Dies ohne dass der Beschuldigte den Geschädigten vor dem Messerbodenschlag gewarnt hatte, obwohl er sich dem Geschädigten gegenüber grundsätzlich – bei einem Kampf ohne Waffen – körperlich überlegen fühlte und obwohl er faktisch die Möglichkeit gehabt