Er hielt das Messer auf Höhe seiner Hüfte mit der Klingenspitze in Richtung des Beschuldigten und forderte diesen erneut dazu auf, die «Mietzinsvereinbarung» zu unterzeichnen. Mit seiner linken Hand hielt er den Beschuldigten gleichzeitig am Jackenkragen fest. Bis zu diesem Zeitpunkt war es zu keiner angedrohten oder über das Schubsen und Festhalten hinausgehenden ausgeübten Gewalt von Seiten des Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten gekommen. Der Geschädigte machte auch jetzt keine Anstalten, auf den Beschuldigten loszugehen.