Der Geschädigte drohte daraufhin, dass er handgreiflich werden würde. Der Beschuldigte erwiderte sinngemäss, der Geschädigte träume wohl, was diesen verärgerte. Der Geschädigte behändigte daraufhin mit seiner rechten Hand von seinem Gurt oder aber aus der Gesässtasche seiner Hose ein Outdoormesser der Marke «BG "Bear Grylls"» mit einer 12 cm langen und 3 cm breiten, einseitig geschliffenen, spitzen Stahlklinge und Stahlhammerfläche am Griffende. Er hielt das Messer auf Höhe seiner Hüfte mit der Klingenspitze in Richtung des Beschuldigten und forderte diesen erneut dazu auf, die «Mietzinsvereinbarung» zu unterzeichnen.