Nachdem der Beschuldigte diesem das Messer entwunden hatte, änderte sich die Situation grundlegend. Angesichts seiner Aussagen, wonach er sich dem Geschädigten bei einem Faustkampf (ohne Waffen) überlegen gefühlt hätte und sich nicht vor diesem gefürchtet hätte, erachtet die Kammer als erstellt, dass die Angst beim Beschuldigten ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Wut in den Hintergrund getreten war. Dies umso mehr, als sich aus den Aussagen des Beschuldigten nicht darauf schliessen lässt, dass er in besonderem Masse schockiert oder verängstigt gewe-