dass er tatsächlich eine gewisse Angst gehabt hatte. Auch wenn der Geschädigte noch keine konkreten Anstalten getroffen hatte, ihn zu verletzen, sondern ihm vorerst nur mit dem Messer gedroht hatte, hatte sich der Beschuldigte nicht sicher sein können, was er vom bewaffneten Geschädigten als Nächstes zu erwarten hatte. Hinzu war aber – wie er selbst aussagte – erstelltermassen auch eine grosse Wut auf den Geschädigten gekommen. Nachdem der Beschuldigte diesem das Messer entwunden hatte, änderte sich die Situation grundlegend.