164 Z. 30 f.). Für die Kammer ist angesichts dieser Aussagen erstellt, dass der Beschuldigte erschrocken war, als der Geschädigte das Messer gezückt hatte. Es ist sodann nachvollziehbar und jedenfalls nicht zu widerlegen, dass der Beschuldigte in diesem Moment (auch) Angst empfunden hatte. Dass er angab, der Geschädigte habe das Messer mitgeführt, um ihm Angst zu machen (pag. 34 Z. 90 f.), schliesst entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft denn auch nicht aus, dass er tatsächlich eine gewisse Angst gehabt hatte.