38 Z. 253 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte auf Frage, was er mit dem Lächeln [über den Geschädigten] gemeint habe, schliesslich aus, bis zu diesem Zeitpunkt habe er den Geschädigten einfach nicht ernst nehmen können (pag. 163 Z. 5). Er sei «erschrocken», als der Geschädigte das Messer gezogen habe (pag. 163 Z. 16). Er wisse nicht, was passiert wäre, wenn er gesagt hätte, dass er nicht unterschreiben werde. Der Geschädigte sei halt schon sehr aufgebracht gewesen (pag. 163 Z. 37 f.). Es stimme aber, dass er damals schon sehr wütend bzw. «verruckt» gewesen sei.