45 Z. 78 ff.). Als der Geschädigte das Messer gezückt habe, sei der Beschuldigte «noch hysterischer» geworden (pag. 45 Z. 88). Dieser sei laut dem Geschädigten nun «total überegheit» und habe keine Kontrolle mehr über sich gehabt (pag. 167 Z. 24). Der Beschuldigte selbst sagte anlässlich seiner Ersteinvernahme aus, in dem Moment, als der Geschädigte das Messer gezückt, er ihm dieses abgenommen und es ihm dann mit dem Messerboden ins Gesicht geschlagen habe, habe er «auch Angst» gehabt (pag. 30 Z. 123). Am darauffolgenden Tag gab er zu seinen Beweggründen zu Protokoll, er habe gewollt, dass der Geschädigte sich beruhige. Er habe keine Verletzung erleiden wollen.