164 Z. 35). Für die Rolle des Beschuldigten als (Haupt-)Aggressor in dieser Phase der Auseinandersetzung spricht auch, dass dieser gemäss den Aussagen des Geschädigten «völlig ausgerastet» sei, als das Messer ins Spiel gekommen sei (pag. 166 Z. 34). Bereits zuvor war der Beschuldigte laut dem Geschädigten «hysterisch» gewesen und habe seine Mutter – gemäss einem der Bauarbeiter mit einem sehr aggressiven Winken (pag. 49 Z. 36 f.) – nach Hause geschickt, als diese einverstanden gewesen sei, mit dem Beschuldigten nach drinnen zu gehen und die «Mietzinsvereinbarung» zu unterschreiben (pag. 45 Z. 78 ff.).