165 Z. 17 ff.). Sodann handelte es sich hierbei zwar nicht um einen regelrechten Kampf «David gegen Goliath», waren die beiden Kontrahenten doch von nicht allzu unterschiedlicher Konstitution (Beschuldigter: 180cm/79kg; Geschädigter: 174 cm/64kg). Dennoch war der Geschädigte dem Beschuldigten in dieser Phase der Auseinandersetzung – nach Behändigung des Messers – klar unterlegen, was im Übrigen auch der eigenen, generellen Einschätzung des Beschuldigten entsprach (pag. 38 Z. 254 f., pag. 164 Z. 35).