Als erstellt erachtet die Kammer aber, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung mit dem Messer in der Hand weitere (Faust-)Schläge versetzte oder dies zumindest versuchte. So schloss auch der Beschuldigte nicht aus, dass die Jochbeinunterblutungen beim Geschädigten «im Rahmen des Gerangels» zustande gekommen sein könnten, wobei er ja zu diesem Zeitpunkt das Messer unbestrittenermassen weiterhin in der Hand gehalten hatte (pag. 164 Z. 23 f., pag. 165 Z. 17 ff.).